Unique! Einzigartig – Das ist Ihr Know-how, Ihre Erfindung, Ihr Design oder Ihre Marke. Mit unserer Hilfe soll das auch so bleiben. Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihres geistigen Eigentums – und das auch auf einzigartige Weise. Dazu bieten wir Ihnen anwaltliche Dienstleistungen in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Unser Leistungsangebot finden Sie nachfolgend aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Schutzrechten.
Patente, Gebrauchsmuster
Recherche zum Stand der Technik weltweit
Komplette Durchführung von Anmeldungen mit Erstellung sämtlicher Anmeldeunterlagen national und international (PCT Patent Cooperation Treaty)
Durchführung von Eintragungs- und Erteilungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (EIGE) und dem Europäischen Patentamt (EPA) sowie der World Intellectual Property Organization (WIPO)
Durchführung von Einspruchs-, Beschwerde-, Nichtigkeits und Löschungsverfahren beim DPMA, EIGE, Bundespatentgericht (BPatG), Bundesgerichtshof (BGH) und EPA
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von technischen Schutzrechten
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Überwachung der Schutzrechtslage / Verletzungsrecherchen
Lizenzvertragsgestaltung
Bewertung von Schutzrechten / Rating
Arbeitnehmererfinderrecht
Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel
Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen weltweit
Nationale, regionale (EU) und internationale Registrierung von Marken beim DPMA, Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO und der World Intellectual Property Organization (WIPO)
Durchführung von Widerspruchs-, Beschwerde- und Löschungsverfahren beim DPMA, EUIPO, Europäischem Gericht (EuG), Europäischem Gerichtshof (EuGH), BPatG und Land-/Oberlandesgerichten (LG/OLG)
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Marken
Markenüberwachung
Designschutz, Geschmacksmuster
Nationale und Europäische sowie internationale Musteranmeldungen beim DPMA, EIGE, EUIPO und WIPO
Durchführung von Beschwerde-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren vor dem DPMA, EIGE, EUIPO, BPatG und LG/OLG
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Musterrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Geschmacksmustern
Vertragsgestaltung / Lizenzen / Schutzrechtskauf und -verkauf
Software- / Internet- / Domainrecht
Schlichtungsverfahren
InnovationsberatungSchulungen / Seminare
Innovationen, Know-How, Kennzeichen, Designs - Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihres geistigen Eigentums.
Sie benötigen Informationen, Rat und Unterstützung bei Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Geschmacksmustern oder Lizenzen, wir informieren Sie, wir stehen mit Rat zur Seite, wir unterstützen und entlasten Sie bei Verwaltungsaufgaben, wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Behörden, Gerichten und Dritten, kurz - wir sind für Sie da.
Unser Team -
Ihre Ansprechpartner
Unsere Vakanzen -
Ihre Karriere
Ihre Bedürfnisse -
unsere Lösungen
Osterfeiertage 2024
21.03.2024
Osterfeiertage 2024
21.03.2024
Aufgrund der Osterfeiertage bleibt die Kanzlei vom 29.03.2024 bis 01.04.2024 geschlossen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum, das Britische Patentamt, das Europäische Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf einen dieser Tage fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben. Für bestehende Anmeldungen und Verfahren werden wir die Fristeinhaltung gewährleisten. Bei Neuaufträgen bitten wir um rechtzeitige Information.
Faxe und Emails werden an den Tagen, an denen das Büro geschlossen ist, weiterhin empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am nächsten darauffolgenden Werktag (d.h. am 02.04.2024) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.
Alle Jahre wieder: Neue Version der 12. Auflage der Nizza-Klassifikation tritt in Kraft
23.01.2024
Alle Jahre wieder: Neue Version der 12. Auflage der Nizza-Klassifikation tritt in Kraft
23.01.2024
Die sog. Nizza-Klassifikation ist eines der wichtigsten Werkzeuge des Markenrechts. Zum Zwecke der größtmöglichen Vereinheitlichung des internationalen Markenschutzes vereinbarten einzelne Mitgliedsstaaten des Pariser Verbandsübereinkommens eine einheitliche Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, für die ein Zeichen Schutz beanspruchen kann. Mittlerweile wenden nahezu alle Markenämter die Nizza-Klassifikation an. Für den Anmelder hat die Nizza-Klassifikation vor allem insoweit praktische Konsequenzen als sich nach der Zahl der notwendigen Nizza-Klassen bei den meisten Ämtern die Höhe der Gebühren bestimmt. Für die Vorbereitung einer Markenanmeldung bietet die Klassifikation einen breiten „Schatz“ an Begriffen von Waren und Dienstleistungen, die von den Markenämtern definitiv nicht als zu unbestimmt beanstandet werden können. Die Nizza-Klassifikation bildet jedoch keine abschließende Liste aller dem Markenschutz zugänglicher Produkte. Waren und/oder Dienstleistungen, die in ihr nicht enthalten sind, dürfen angemeldet werden, müssen aber hinreichend bestimmt und eindeutig in eine der mittlerweile 45 Klassen einzuordnen sein.
Die Nizza-Klassifikation wird permanent auf ihre Aktualität und Anwendbarkeit überprüft. Alle fünf Jahre erscheint eine neue „Ausgabe“, die grundlegende strukturelle Änderungen mit sich bringen kann, etwa die Neueinteilung von Waren in andere Klassen oder gar die Schaffung neuer Klassen. Weniger einschneidend ist die jährlich erfolgende Überarbeitung in Form von „Versionen“. Hier werden vor allem neue Begriffe hinzugefügt. Zum 1. Januar 2024 trat die Version 2024 der 12. Ausgabe in Kraft und wurde von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum veröffentlicht.
Für Markeninhaber ist die Veröffentlichung der neuen Version ein Anlass daran zu erinnern, dass es empfehlenswert ist, den Markenschutz auf seine Aktualität zu prüfen, insbesondere ob seit der Markenanmeldung neue Waren und/oder Dienstleistungen hinzugekommen sind, die eine Erweiterung des Schutzes notwendig machen. Für bereits bestehende Markeneintragungen ändert sich nichts, da Marken nicht nachträglich erweitert werden. Eine Neuanmeldung ist jedoch möglich und in manchen Fällen geboten. Wir beraten Sie hier gerne.
Start des einheitlichen Patentgerichts und des europäischen Einheitspatents
17.05.2023
Start des einheitlichen Patentgerichts und des europäischen Einheitspatents
17.05.2023
Nachdem Jahrzehnte seit der Idee für ein einheitliches Patentsystem in Europa mit langwierigen Verhandlungen und Vorbereitungen vergangen sind, rückt nunmehr der Start des europäischen Einheitspatents und des einheitlichen Patentgerichts am 1. Juni 2023 näher. Wie Sie sicherlich bereits wissen, gibt es damit ab dem 1. Juni 2023 die Möglichkeit für erteilte europäische Patente eine einheitliche Wirkung in der Europäischen Union zu beantragen und Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Rechtsbeständigkeit des Patents und etwaige Verletzungen des Patentschutzes vor einem europäischen Gericht in einem einheitlichen Verfahren durchzuführen. Damit werden Nationalisierungen europäischer Patente in vielen einzelnen Mitgliedsländern des europäischen Patentübereinkommens und möglicherweise parallele Nichtigkeits - und Verletzungsverfahren in verschiedenen europäischen Ländern überflüssig. Zwar wird es auch weiterhin das bisher bekannte europäische Patent aus einem Bündel von nationalen Patenten ergeben, und zwar einerseits für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und andererseits für Länder der Europäischen Union, die sich dem einheitlichen Patentsystem noch nicht angeschlossen haben, aber eine Vielzahl von Ländern hat sich bereits dem einheitlichen europäischen Patentsystem angeschlossen, sodass in diesen Ländern nationale Verfahren überflüssig werden.
Mit dem Startdatum des einheitlichen Patentgerichts und des europäischen Einheitspatents ist es für Inhaber von europäischen Patentanmeldungen und Patenten notwendig sich auf das neue Patentsystem einzustellen. Insbesondere gibt es in einer Übergangszeit von sieben Jahren eine Ausstiegsmöglichkeit, um aus der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts auszusteigen und weiterhin die Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu wählen. Um diese Ausstiegsmöglichkeit, das sogenannte opting-out zu wählen, muss eine entsprechende Mitteilung beim einheitlichen Patentgericht eingereicht werden, und zwar bevor ein Streitverfahren anhängig ist. Sofern also gewünscht ist, dass ein bestehendes europäisches Patent oder eine europäische Patentanmeldung nicht der Jurisdiktion des einheitlichen Patentgerichts unterliegt, sollte möglichst zeitnah zum 1. Juni 2023 eine Erklärung zur Wahl des Ausstiegs aus der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts bei diesem eingereicht werden.
Wir sehen Vor - und Nachteile, die mit der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts verbunden sind. Vorteilhaft dürfte sicherlich sein, dass Nichtigkeitsverfahren zur Rechtsbeständigkeit des Patents und Verletzungsverfahren zusammen vor dem einheitlichen Patentgericht geführt werden können, sodass die bisher zum Beispiel in Deutschland vorherrschende Trennung von Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsverfahren aufgehoben wird. Vorteilhaft dürfte sicherlich auch sein, dass nunmehr nur noch ein Verfahren und nicht mehr mehrere Verfahren in verschiedenen Ländern durchgeführt werden müssen. Nachteilig ist jedoch, dass bisher keine Erfahrungswerte mit dem einheitlichen Patentgericht vorliegen, sodass in einem gewissen Umfang Neuland betreten werden muss. Sofern Sie eine Erklärung zum Ausstieg aus der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts bei diesem einreichen wollen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung, da wir bereits vor dem einheitlichen Patentgericht als Vertreter zugelassen sind und somit alle Verfahren vor dem einheitlichen Patentgericht durchführen können.
Bezüglich der möglichen Wahl des einheitlichen Effekts eines in Zukunft zu Erteilung anstehenden europäischen Patents dürften die Vorteile eindeutig überwiegen, da aufgrund geringerer Übersetzungserfordernisse und der moderaten Jahresgebühren des europäischen Patents mit einheitliche Wirkung das Patent mit einheitliche Wirkung kostenmäßig sehr günstig ist.